Medizinrecht Würzburg: Haftung bei Impfschäden | RA Christoph Klaus Hamann, LL.M.
Medizinrecht in Würzburg: Rechtsanwalt Christoph Klaus Hamann, LL.M. erläutert die Rechtslage zu Impfschäden, Aufklärungsfehlern, Behandlungsfehlern und Amtshaftung bei der Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbands e.V., Oktober 2025, Magdeburg.
Medizinrecht Würzburg: Vortrag zur Haftung bei Impfschäden
Christoph Klaus Hamann, LL.M., Rechtsanwalt in Würzburg und Fachanwalt für Medizinrecht, hat 2025 in einem Fachvortrag bei der Bundestagung des Deutschen Sozialrechtsverbandes e.V. die aktuelle Rechtslage zur Haftung bei Impfschäden aus Sicht des Medizinrechts bei Coronaimpfschäden eingeordnet. Im Mittelpunkt standen die mögliche Haftung von Herstellern und Zulassungsinhabern, Ansprüche wegen Aufklärungsfehlern oder Behandlungsfehlern sowie die Amtshaftung des Staates.
Für Mandanten in Würzburg und darüber hinaus ist das Thema von erheblicher praktischer Bedeutung. Gerade im Medizinrecht in Würzburg stellen sich bei behaupteten Impfschäden komplexe Fragen zur Verantwortlichkeit, zur Beweisführung und zur rechtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche.
Impfschäden und Medizinrecht in Würzburg
Das Thema Impfschäden bewegt seit Jahren sowohl die Rechtsprechung als auch die anwaltliche Praxis. Aus Sicht des Medizinrechts geht es dabei nicht nur um gesundheitliche Folgen, sondern vor allem um die Frage, wer im Einzelfall haftet.
Im Vortrag wurde herausgearbeitet, dass unterschiedliche Anspruchsgegner in Betracht kommen können:
1. Hersteller oder Zulassungsinhaber,
2. behandelnde oder impfende Personen,
3. sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Staat im Wege der Amtshaftung.
Gerade für die anwaltliche Beratung im Medizinrecht in Würzburg ist eine präzise rechtliche Einordnung entscheidend.
Haftung der Hersteller bei Impfschäden
Ein Schwerpunkt des Vortrags lag auf der Frage, ob Hersteller oder Zulassungsinhaber für gesundheitliche Schäden nach einer Impfung haften. Nach derzeitiger Rechtsprechung scheint eine Haftung nach § 84 Arzneimittelgesetz schwer bis gar nicht durchsetzbar.
Nach den im Vortrag dargestellten Maßstäben fehlt es derzeit insbesondere an einem feststellbaren negativen Nutzen-Risikoprofil sowie an einer nachweislich fehlerhaften Produktinformation. Damit bestehen hohe rechtliche Anforderungen für Schadensersatzansprüche gegen Hersteller.
Für die Praxis im Medizinrecht Würzburg bedeutet dies, dass Ansprüche gegen Hersteller sorgfältig geprüft und mit belastbaren medizinischen und rechtlichen Anknüpfungstatsachen unterlegt werden müssen.
Aufklärungsfehler und Behandlungsfehler im Medizinrecht
Ein weiterer zentraler Punkt war die Frage, ob Aufklärungsfehler oder Behandlungsfehler zu Schadensersatzansprüchen führen können. Die bisherige erstinstanzliche Rechtsprechung hat entsprechende Ansprüche häufig verneint, weil die Gerichte vielfach von einer ordnungsgemäßen Aufklärung ausgegangen sind.
Gerade im Medizinrecht zeigt sich jedoch, dass die Erfolgsaussichten stets vom konkreten Einzelfall abhängen. Maßgeblich sind insbesondere:
1. der Inhalt des mündlichen Aufklärungsgesprächs,
2. der Zeitpunkt der Aufklärung,
3. die Dokumentation,
4. der Umfang je nach Standardtherapie oder Neulandmethode,
5. sowie die Frage, ob die Behandlung nach dem jeweils geltenden medizinischen Standard erfolgte.
Wer Ansprüche wegen Aufklärungsfehlern oder Behandlungsfehlern prüfen lassen möchte, benötigt daher eine genaue rechtliche und tatsächliche Analyse.
mRNA-Impfstoffe als Neulandmethoden
Besondere Aufmerksamkeit widmete Christoph Klaus Hamann, LL.M. der Frage, ob jedenfalls mRNA-Impfstoffe als sogenannte Neulandmethoden einzuordnen sind. Diese Einordnung kann für das Medizinrecht erhebliche Auswirkungen haben.
Sollte man mRNA-Impfstoffe rechtlich als Neulandmethoden bewerten, könnten an die ärztliche Aufklärung erhöhte Anforderungen zu stellen sein. Dann könnte eine bloße Aufklärung „im Großen und Ganzen“ unter Umständen nicht genügen. Gerade für mögliche Ansprüche wegen Aufklärungsfehlern wäre diese Frage von erheblicher Bedeutung.
Für die Beratung im Medizinrecht ist dieser Punkt besonders relevant, weil sich hieraus neue Argumentationslinien für die Prüfung von Haftungsfällen ergeben können.
BGH zur Amtshaftung bei Corona-Schutzimpfungen
Von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025 – III ZR 180/24. Der BGH hat zur Passivlegitimation bei Gesundheitsschäden Stellung genommen, die auf behauptete Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei Corona-Schutzimpfungen zurückgeführt werden.
Nach der Rechtsauffassung des BGH handelten impfende Personen bis zum 07.04.2023 unabhängig davon, ob sie in Impfzentren oder in ihrer Niederlassung tätig waren, haftungsrechtlich als Beamte. Eine persönliche Haftung der Impfenden scheidet danach aus. In Betracht kommt vielmehr ausschließlich eine Amtshaftung des Staates gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.
Staatshaftung und Vertrauen in Impfkampagnen
Abschließend sprach sich Herr Hamann für die Einrichtung eines Entschädigungsfonds aus. Ein solcher Fonds könne dazu beitragen, das Vertrauen in staatliche Impfkampagnen zu stärken und einen angemessenen Ausgleich für Betroffene zu schaffen.
Ihr Ansprechpartner für Medizinrecht in Würzburg
Christoph Klaus Hamann, LL.M.