Fehler bei Notrufen. Wenn Hilfe nicht kommt.

Fehler bei Notrufen: Wann Rettungsleitstellen haften – Urteil des BGH stärkt Rechte von Patienten

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.05.2025 (Az. III ZR 417/23) hat wichtige Maßstäbe zur Haftung von Rettungsleitstellen bei Behandlungsfehlern gesetzt. 

Worum geht es?

Wenn bei einem medizinischen Notfall ein Notruf abgesetzt wird, tragen Mitarbeitende in der sogenannten Integrierten Leitstelle (ILS) für Feuerwehr- und Rettungsdienstalarmierung eine besondere Verantwortung. Sie müssen bei dem Anrufenden alle wichtigen Informationen abrufen, die notwendig sind, um den Notfall einschätzen und sodann die richtigen Rettungsmittel schicken zu können. Wird diese Aufnahme und Koordination eines Notfalleinsatzes grob verletzt – etwa, weil eine dringend erforderliche Alarmierung des Rettungsdienstes unterbleibt –, können schwerwiegende gesundheitliche Folgen für den Patienten entstehen.

Der BGH hat hierzu Folgendes klargestellt:

  • Bei groben Pflichtverletzungen durch Disponentinnen oder Disponenten einer Leitstelle kann eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten greifen.

  • Das bedeutet: Nicht der Patient oder die Angehörigen müssen beweisen, dass der Fehler den Schaden verursacht hat – sondern die Leitstelle muss nachweisen, dass der Schaden auch ohne den Fehler eingetreten wäre.

  • Dies gilt insbesondere, wenn sich bereits aus dem Notruf die große Wahrscheinlichkeit eines akuten medizinischen Notfalls ergeben hat und dennoch keine Alarmierung erfolgt.

Was bedeutet das für Sie als Betroffener?

Die Entscheidung des BGH ist deshalb bemerkenswert, da sie eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt. Denn grundsätzlich muss der Patient beweisen, dass bei seiner Behandlung ein Fehler begangen wurde, der dazu geführt hat, dass er nun unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Eine Ausnahme hiervon sieht das Gesetz dann vor, wenn ein Behandler einen sogenannten groben Behandlungsfehler begangen hat. Bei der Feststellung, ob ein solcher grober Behandlungsfehler vorliegt, wird also grundsätzlich auf einen Arzt, oder aber auf eine den Patienten behandelnde Person abgestellt und beurteilt, inwieweit die Behandlung grob fehlerhaft war.  

Dass nunmehr auch bei Mitarbeitenden der ILS, also bei Disponentinnen und Disponenten, die nicht unmittelbar an der Behandlung des Patienten beteiligt sind, ein Fehler dahingehend beurteilt wird, ober er grob fehlerhaft ist und deshalb, entsprechend eines groben Behandlungsfehlers, zu einer Beweiserleichterung des Patienten führt, ist sowohl für Geschädigte, aber auch für die Träger der jeweiligen Leistellen beachtlich. 

Einerseits steigen durch das Urteil des BGH die Erfolgsaussichten eines geschädigten Patienten, der sich bei einem groben Fehler der Leitstelle auf eine Beweiserleichterung zu seinen Gunsten berufen kann, während umgekehrt die Leitstelle den Beweis erbringen muss, dass keine grobe Pflichtverletzung bei Annahme und Disposition des Notfalles vorliegt.

Unsere Unterstützung im Arzthaftungsrecht

Wenn Sie oder ein Angehöriger durch einen fehlerhaft behandelten Notruf gesundheitliche Schäden erlitten haben, haben Sie nun bessere Chancen, Ihre Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche erfolgreich durchzusetzen. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Die Verantwortung der Leitstellen im medizinischen Notfall ist rechtlich vergleichbar mit der ärztlichen Behandlungspflicht.

Auch bei mehreren beteiligten Disponentinnen oder Disponenten kann eine sogenannte Verursachungsvermutung nach § 830 BGB greifen – das heißt, alle Beteiligten können haftbar gemacht werden, wenn sich nicht klären lässt, wer genau den Fehler verursacht hat.

Als Rechtsanwalt im Medizinrecht prüfe ich für Sie:

  • ob eine grobe Pflichtverletzung bei der Notrufannahme und Disposition vorliegt,

  • ob eine Beweislastumkehr in Ihrem Fall möglich ist,

  • und welche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen.

Nutzen Sie mein medizinisches Fachwissen als staatlich geprüfter Rettungsassistent und meine medizinrechtliche Kompetenz, um Ihre Ansprüche im Arzthaftungsrecht – insbesondere bei Fehlern durch Rettungsleitstellen, Notrufdienste und medizinisches Personal – geltend zu machen.


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