BGH stärkt Rechte von Unfallopfern: Schadensersatz bei Glätteunfällen leichter durchsetzbar
BGH-Beschluss vom 01.07.2025 – Az. VI ZR 357/24
Stürze auf vereisten oder glatten Gehwegen führen häufig zu schweren Verletzungen – insbesondere bei älteren Menschen. Nicht selten lehnen Versicherungen oder Grundstückseigentümer eine Haftung mit dem Argument ab, es habe keine „allgemeine Glätte“ vorgelegen oder der Geschädigte habe den Unfall selbst verschuldet.
Mit seinem Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. VI ZR 357/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsposition von Geschädigten deutlich gestärkt. Die Entscheidung ist für Betroffene von Glätteunfällen, Sturzunfällen und Personenschäden von erheblicher praktischer Bedeutung.
BGH: Keine überzogenen Anforderungen an den Vortrag von Unfallopfern
Der Entscheidung lag ein klassischer Glätteunfall zugrunde:
Eine Klägerin war auf einem vereisten Gehweg gestürzt und hatte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld verlangt. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil der Vortrag zur Wetterlage und zur Glätte angeblich nicht ausreichend substantiiert gewesen sei.
Der BGH stellte klar:
Gerichte dürfen an den Vortrag von Geschädigten keine überspannten Anforderungen stellen.
Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass Unfallopfer detaillierte meteorologische Daten oder Sachverständigengutachten zur Wetterlage vorlegen. Beschreibungen wie spiegelglatte Flächen, Minustemperaturen oder erkennbare Eisbildung können ausreichen, um eine Streupflichtverletzung schlüssig darzulegen.
Streupflicht bei Eis und Schnee: Haftung bleibt hoch
Der Beschluss bestätigt und konkretisiert die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht im Winter:
Grundstückseigentümer, Vermieter und Kommunen müssen Gehwege bei allgemeiner Glätte sichern
Unterlassene oder unzureichende Streumaßnahmen können zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen
Ein vollständiges Mitverschulden des Geschädigten kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht – etwa bei grob sorglosem Verhalten
Der BGH betont ausdrücklich, dass ein Mitverschulden nur dann anspruchsausschließend wirkt, wenn das Verhalten des Geschädigten „schlechthin unverständlich“ war. Diese Hürde ist hoch.
Was bedeutet die Entscheidung für Geschädigte?
Für Betroffene von Sturzunfällen auf Eis oder Schnee verbessert sich die Rechtslage spürbar:
bessere Durchsetzbarkeit von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen
höhere Erfolgsaussichten bei Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten und Haushaltsführungsschaden
geringere Beweishürden im Prozess
neue Angriffspunkte gegen pauschale Ablehnungen der gegnerischen Versicherungen
Viele Fälle, die außergerichtlich bislang als „aussichtslos“ abgelehnt wurden, sollten nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung neu geprüft werden.
Ihre Vorteile bei anwaltlicher Vertretung im Personenschadenrecht
Als Fachanwalt für Medizinrecht mit Erfahrung im Personenschadensrecht unterstütze ich Sie insbesondere bei:
rechtlicher Bewertung von Glätte- und Sturzunfällen
Durchsetzung von Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüchen
Auseinandersetzungen mit den gegnerischen Haftpflichtversicherungen
Einordnung der Verletzungsfolgen als Dauerschaden
strategischer Prozessführung unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung
Gerade bei schweren Verletzungen oder langfristigen gesundheitlichen Folgen ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend.
Fazit: Neue Chancen für Unfallopfer
Der BGH-Beschluss vom 01.07.2025 macht deutlich:
Unfallopfer dürfen nicht an überzogenen formalen Anforderungen scheitern. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Geschädigten und verbessert die Durchsetzung berechtigter Ansprüche nach Glätteunfällen erheblich.
Wenn Sie auf Eis oder Schnee gestürzt sind und Verletzungen erlitten haben, lassen Sie Ihren Fall prüfen.
Auch bei bereits abgelehnten Ansprüchen kann sich eine erneute rechtliche Bewertung lohnen.
Bildquelle: https://de.freepik.com/fotos-kostenlos/crop-beine-auf-gefrorenen-pfuetze_2053525.htm#fromView=search&page=1&position=3&uuid=412a1aa0-89fa-4994-b46c-bb09f33e4702&query=Glatteis+Sturz