Arzthaftungsrecht (Human-, Zahn-, Tiermedizin)

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Unter das Arzthaftungsrecht fallen Angelegenheiten, bei denen ein Patient durch eine medizinische Behandlung einen Gesundheitsschaden oder eine Körperverletzung erlitten hat.

Die Vorwürfe an eine fehlerhafte Behandlung können mannigfaltig sein.  Sie reichen von Aufklärungsfehlern über Befunderhebungs- und Diagnosefehlern bis hin zu Behandlungsfehlern.

Regelmäßig empfiehlt sich hier die frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem im Arzthaftungsrecht versierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Hamann verfügt durch das zusätzliche Studium des Medizinrechts, aber auch auf Grund des absolvierten Fachanwaltslehrgangs für Medizinrecht (theoretischer Teil der Fachanwaltsausbildung) über besondere juristische Kenntnisse im Arzthaftungsrecht.

Darüber hinaus kennzeichnet sich Rechtsanwalt Hamann durch seinen medizinischen Sachverstand aus. Als examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit Berufserfahrung in der Anästhesie und Intensivmedizin, sowie als staatlicher geprüfter Rettungsassistent mit Berufserfahrung im Rettungsdienst, ist es ihm möglich, medizinische Sachverhalte schnell zu erfassen und nicht nur in rechtlicher, sondern auch in medizinischer Hinsicht zu durchdringen und zu bewerten.

Sein Staatsexamen zum Gesundheits- und Krankenpfleger schloss er 2007 als Jahrgangsbester im Regierungsbezirk Unterfranken ab und erhielt hierfür die Anerkennung der Regierung von Unterfranken für besondere schulische Leistungen.

Bereits während seiner Angestelltentätigkeit als Rechtsanwalt war er mit einer Vielzahl an Arzthaftungsfällen betraut und ist daher auch in der rechtsanwaltlichen Berufspraxis im Umgang mit Arzthaftungsfällen geübt.

Daher ist ihm vor allem auch die Herangehensweise bekannt, auf welcher Art und Weise Ansprüche patientenseits geltend gemacht werden. Der im Medizinrecht versierte Rechtsanwalt wird daher für einen geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeldansprüche prüfen und geltend machen, sondern daneben auch eruieren, ob Heilbehandlungs- und Fahrtkosten, Verdienstausfälle und Haushaltsführungsschäden angefallen sind, die ersetzt verlangt werden können.

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