Das Berufsrecht der Heilberufe regelt sowohl akademische, als auch nicht akademische Heilberufe. Es umfasst somit alle Berufe, die sich mit der Behandlung von Krankheiten und Pflege befassen.
Da sich die Heilberufe mit dem wohl höchsten Gut, der Gesundheit eines Menschen, befassen, sieht der deutsche Gesetzgeber eine strenge Reglementierung, insbesondere auch des Berufs des Arztes, vor.
Geregelt sind so etwa nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) die Ausbildung zum Arztberuf. Die Bundesärzteordnung (BÄO) beschäftigt sich mit der Ausübung des ärztlichen Berufes, etwa mit der Erteilung, der Rücknahme oder dem Widerruf der Approbation und damit empfindliche Bereiche der beruflichen Existenz eines Arztes.
Den Umgang mit Patienten, besonderen medizinischen Verfahren und Forschung, aber auch Regelungen zur Berufsausübung enthält die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä). Probleme können dem Arzt bei etwaigen Verstößen gegen die MBO-Ä drohen, da diese von § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerg (UWG) erfasst werden.
So kann der Arzt bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Konfliktbehaftet ist immer wieder § 3 MBO-Ä, soweit es um eine Kooperation zwischen Ärzten und Gesundheitshandwerkern geht. Denn ohne sachlich gebotenem Grund ist es dem Arzt beispielsweise untersagt, Hersteller von Heil- oder Hilfsmitteln zu benennen, oder im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung Waren oder Gegenstände an Patienten abzugeben.
Auch die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten wird in der MBO-Ä durch § 18, sonstige Kooperationen durch § 18a MBO-Ä geregelt. Die Wahl der richtigen Zusammenarbeit ist dabei die Weichenstellung für eine erfolgreiche Berufstätigkeit.
Wirbt der Arzt für Leistungen in Zusammenhang mit seiner Berufsausübung gilt es § 27 MBO-Ä aber auch die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) zu beachten, die eine gewisse Gradwanderung zwischen erlaubter Information und berufswidriger Werbung mit sich bringen.
Alles in allem sind Ärzte daher gut beraten, sich zu ihrer Berufsausübung von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, der auf diesem Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse verfügt.
Kontaktieren Sie deshalb Rechtsanwalt Hamann, der sich vor allem im Rahmen des postgradualen Studiengangs Medizinrecht spezielles Wissen hierzu angeeignet und bereits als angestellter Rechtsanwalt zu Themen der beruflichen Zusammenarbeit und Grenzen der erlaubten Werbung beraten hat.
Mit Ihrem Anliegen wenden Sie sich sehr gerne an die Kanzlei.