Geburtsschaden – Sectio verspätet

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Aurich vom 05.12.2025 – 5 O 609/22 zeigt eindrucksvoll, welche schwerwiegenden Folgen Behandlungsfehler im Kreißsaal haben können – und welche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowohl den Müttern, als auch den geschädigten Kindern zustehen.

Gerade bei Geburtsschäden geht es häufig um lebenslange Beeinträchtigungen und entsprechend hohe Entschädigungen. Betroffene sollten ihre Rechte daher frühzeitig prüfen lassen.


Der Fall: Zu spät gehandelt – schwere Folgen für das Kind

In dem vom Landgericht Aurich entschiedenen Fall kam es während einer Geburt zu mehrfach auffälligen, pathologischen Befunden bei Ableitung des Cardiotokogramms (CTG), die auf eine akute Gefährdung des ungeborenen Kindes hinwiesen.

Trotz entsprechender Hinweise durch die Hebamme und einer Assistenzärztin entschied der verantwortliche Chefarzt, keine sofortige Kaiserschnitt-Entbindung (Sectio) durchzuführen.

Diese Entscheidung wurde später durch das gerichtlich erholte Sachverständigengutachten als grob behandlungsfehlerhaft bewertet.

Die tragische Folge:
Das Kind erlitt eine schwere Sauerstoffunterversorgung mit Kohlendioxidanstau (Asphyxie) und als Folge daraus, einen schweren hypoxischen Hirnschaden – einen Schaden, mit lebenslangen Auswirkungen.

Das Gericht sprach dem Kläger deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 Euro zu.


Wann liegt ein Behandlungsfehler vor?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn medizinische Maßnahmen nicht dem fachärztlichen Standard entsprechen, der Facharztstandard unterschritten wird.

Typische Konstellationen – wie auch im vorliegenden Fall – sind:

  • Befunderhebungsfehler, hier etwa Fehlinterpretationen oder das Ignorieren auffälliger CTG-Befunde

  • Fehler in der Therapiewahl, vorliegend die verzögerte Einleitung einer notwendigen Notfall-Sectio

Gerade im Bereich der Geburtshilfe können bereits kurze Verzögerungen schwerste Schäden verursachen.


Wer haftet bei Fehlern im Krankenhaus?

Das Urteil zeigt:
Grundsätzlich haften der Träger des Krankenhauses und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemeinsam für Gesundheitsschäden, die auf Grund von Behandlungsfehlern eintreten.

Für die Haftung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ist, wie sich aus der Entscheidung des LG Aurich ergibt, von Bedeutung, ob ein sogenanntes vertikales Arbeitsverhältnis vorlag, der oder die Vorgesetzte ihre Weisungsbefugnis in Zusammenhang mit der Therapie fehlerhaft ausübte und sich die nachgeordneten Behandler dem schweigend beugten, oder ihrerseits hinreichend auf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des oder der Vorgesetzten hinwiesen.

In dem hier konkreten Fall wurden daher „nur“ verurteilt:

  • der verantwortliche Chefarzt

  • sowie der Klinikbetreiber

Hingegen nicht die behandelnde Assistenzärztin und auch nicht die behandelnde Hebamme, da diese gegenüber dem Chefarzt rügten, die Entscheidung, eine Sectio nicht durchzuführen, sei fehlerhaft.

Besonders wichtig für Patienten:
Die Haftung scheitert also nicht daran, dass mehrere Behandler beteiligt waren. Entscheidend ist, ob in vorwerfbarer Weise ein medizinischer Standard unterschritten wurde und dadurch ein Schaden entstanden ist.


Ihre Ansprüche

Bei einem nachweisbaren Behandlungsfehler können Ihnen, vor allem aber auch Ihrem Kind, unter anderem folgende Ansprüche zustehen:

  • Schmerzensgeld (oft in erheblicher Höhe, insbesondere bei Geburtsschäden)

  • Schadensersatz (z. B. Pflegekosten, Therapiekosten, Verdienstausfall)

  • lebenslange Rentenzahlungen

  • Kosten für behindertengerechten Umbau

  • Ansprüche der Eltern oder Angehörigen

Gerade bei schweren Geburtsschäden geht es häufig um Ansprüche in sechs- oder siebenstelliger Höhe.


Warum viele Fälle zunächst unentdeckt bleiben

Viele Betroffene wissen zunächst nicht, dass ein Behandlungsfehler vorliegen könnte. Gründe dafür sind:

  • komplexe medizinische Abläufe

  • fehlende Transparenz im Klinikalltag

  • unvollständige oder schwer verständliche Dokumentation

  • beruhigende Aussagen seitens der Behandler

Das Urteil des LG Aurich zeigt jedoch deutlich:
Auch wenn mehrere Beteiligte involviert sind, können klare Haftungsstrukturen bestehen.


Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie den Verdacht haben, dass es im Zusammenhang mit einer Geburt oder Behandlung zu einem Fehler gekommen ist:

  • Lassen Sie den Fall frühzeitig rechtlich durch einen Fachanwalt für Medizinrecht prüfen

  • Sichern Sie vorhandene Unterlagen (Arztberichte, CTG, Entlassungsberichte)

  • Verlassen Sie sich nicht allein auf Einschätzungen der behandelnden Einrichtung

Eine fundierte und rechtzeitige, anwaltliche Bewertung kann hier Klarheit schaffen.


Fazit: Hohe Entschädigungen bei Geburtsschäden möglich

Das Urteil des Landgerichts Aurich unterstreicht, dass Gerichte bei groben Behandlungsfehlern konsequent zugunsten der geschädigten Patienten entscheiden.

Für Betroffene bedeutet das:
Es bestehen reale Chancen auf eine umfassende finanzielle Entschädigung– auch bei komplexen Behandlungsabläufen im Krankenhaus, insbesondere bei Geburtsschäden.


Unterstützung im Medizinrecht

Als Fachanwalt für Medizinrecht unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach einem Behandlungsfehler – insbesondere bei Geburtsschäden und schwerwiegenden Gesundheitsschäden.

Ich prüfe Ihren Fall umfassend, wobei ich auf Grund meiner medizinischen Berufsausbildung als examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger mit Anästhesie- und Intensiverfahrung, sowie als staatlich geprüfter Rettungsassistent über fundierte medizinische Kenntnisse und durch die medizinrechtliche Spezialisierung auch über die notwendigen Rechtskenntnisse verfüge, um Ihre Interessen konsequent gegenüber Ärzten, Kliniken und Versicherern durchzusetzen.

Nutzen Sie die Möglichkeit einer ersten rechtlichen Einschätzung.

Bildquelle: https://de.freepik.com/fotos-kostenlos/monochrome-aufnahme-eines-arztes-der-ultraschalluntersuchungen-fuer-h-durchfuehrt_22235289.htm#fromView=search&page=1&position=0&uuid=fe99ecb3-7d2b-4ffe-9525-f5a1772a167e&query=Entbindung

Weitersagen: