Pflegefehler – Dekubitus

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Dekubitus, ein Pflegefehler

Die Entstehung eines Dekubitus, auch als Druckgeschwür bekannt, ist eine ernste Komplikation in der Pflege von Patienten. Ein Dekubitus entsteht durch anhaltenden Druck auf eine Hautstelle, was die Durchblutung beeinträchtigt und zu Gewebeschäden führt. Die Frage, ob die Ausbildung eines Dekubitus grundsätzlich auf einen Pflegefehler zurückzuführen ist, ist von großer Bedeutung. Denn werden relevante Leitlinien zur Dekubitusprophylaxe und Dekubitusversorgung missachtet, hat der Patient, der einen Dekubitus erlitten hat, Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Dekubitusprophylaxe: Leitlinien und Empfehlungen

Die Dekubitusprophylaxe ist ein wesentlicher Bestandteil der Pflege, um die Entstehung von Druckgeschwüren zu verhindern. Verschiedene nationale, wie internationale Leitlinien sehen als regelrechte pflegerische Versorgung bewegungseingeschränkter Patienten regelmäßige Lagerungswechsel und eine angemessene Druckentlastung als zentrale Maßnahmen zur Prävention eines Dekubitus vor. Die wichtigsten Empfehlungen umfassen:

  1. Regelmäßige Lagerungswechsel: Patienten sollten je nach individuellem Risiko alle zwei Stunden umgelagert werden, um den Druck auf gefährdete Hautpartien zu minimieren.
  2. Verwendung von Druckentlastungshilfsmitteln: Spezielle Matratzen, Kissen und Lagerungshilfen können den Druck verteilen und reduzieren.
  3. Hautpflege und -überwachung: Eine regelmäßige Inspektion der Haut auf frühe Anzeichen von Druckgeschwüren und eine entsprechende Hautpflege sind unerlässlich.
  4. Ernährungsunterstützung: Eine ausreichende Ernährung und Flüssigkeitszufuhr unterstützen die Hautgesundheit und die Heilungsprozesse.

 

Diese Maßnahmen sind in den Leitlinien klar definiert und dienen als Standard in der Pflegepraxis. Eine Missachtung dieser Empfehlungen ist als Pflegefehler zu werten.

Pflegefehler und Dekubitus

Ein Pflegefehler liegt vor, wenn die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden und infolgedessen ein Druckgeschwür entstanden ist. Unzureichende Lagerung und fehlende oder unregelmäßige Lagerungswechsel sind häufige Ursachen für die Entstehung eines Dekubitus. 

Zivilrechtliche Ansprüche bei Pflegefehlern

Patienten, die aufgrund eines Pflegefehlers einen Dekubitus erlitten haben, können verschiedene zivilrechtliche Ansprüche geltend machen:

  1. Schadensersatz: Der Patient hat Anspruch auf Ersatz der durch den Dekubitus entstandenen Kosten, einschließlich Behandlungskosten, Kosten für Hilfsmittel und möglicherweise notwendige Nachbehandlungen.

  2. Schmerzensgeld: Zusätzlich kann der Patient Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen und das Leiden beanspruchen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere des Dekubitus und den damit verbundenen Beeinträchtigungen ab.

 

Haftung der Pflegeeinrichtung: Die Pflegeeinrichtung oder das Krankenhaus kann haftbar gemacht werden, wenn nachweislich gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen wurde.

Für die Durchsetzung dieser Ansprüche ist der Nachweis eines Pflegefehlers erforderlich. Dies lässt sich unter anderem anhand der Dokumentation, aber auch der Begutachtung der durchgeführten Pflege, samt Einhaltung der Dekubitusprophylaxe-Leitlinien beurteilen.

Fazit

Die Ausbildung eines Dekubitus ist in der Regel auf Pflegefehler zurückzuführen, insbesondere auf eine unzureichende Lagerung und fehlende Lagerungswechsel. Die Einhaltung der Leitlinien zur Dekubitusprophylaxe ist daher von entscheidender Bedeutung, um Druckgeschwüre zu verhindern. Patienten, die aufgrund eines Pflegefehlers einen Dekubitus erlitten haben, können zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Pflegeeinrichtungen sind daher angehalten, die Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe konsequent umzusetzen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden ihrer Patienten zu gewährleisten.

Patienten und deren Angehörige sollten sich wiederum bei Vorliegen eines Dekubitus an einen im Medizinrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden, um eine etwaige Haftung der Einrichtung prüfen zu lassen.

Rechtsanwalt Christoph Klaus Hamann ist auch examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger und staatlich geprüfter Rettungsassistent. Auf Grund seines medizinischen Sachverstandes ist er daher in der Lage, insbesondere Pflegefehler nicht nur rechtlich, sondern auch in der Sache richtig zu würdigen.

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