Die Frage nach Schadensersatz bei gesundheitlichen Schäden nach einer Corona-Impfung beschäftigt viele Betroffene seit Beginn der Pandemie. Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit einer Klage gegen einen Impfstoffhersteller befasst.
Die Entscheidung des BGH im Verfahren VI ZR 335/24 betrifft eine Klage gegen den Hersteller AstraZeneca und klärt wichtige rechtliche Fragen zur möglichen Herstellerhaftung bei Impfschäden. Für Betroffene kann das Urteil insbesondere hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs gegen Pharmaunternehmen große Bedeutung haben.
Der zu Grunde liegende Fall
Geklagt hatte eine Frau, die im März 2021 mit dem Corona-Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca geimpft wurde. Nach der Impfung kam es nach ihrer Darstellung zu gesundheitlichen Problemen. Drei Tage später erlitt sie einen Hörsturz und verlor dauerhaft das Hörvermögen auf einem Ohr. Die Berufsgenossenschaft hatte den Fall der Klägerin auch als Impfschaden anerkannt.
Die Klägerin verlangte daraufhin von AstraZeneca unter anderem:
Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro
die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden
sowie Auskunft über bekannte Nebenwirkungen und Verdachtsfälle des Impfstoffs
In den Vorinstanzen (Landgericht Mainz und Oberlandesgericht Koblenz) scheiterte die Klägerin jedoch, ihre Klage wurde abgewiesen.
Haftung von Impfstoffherstellern nach dem Arzneimittelgesetz
Ansprüche gegen Pharmaunternehmen können sich grundsätzlich aus § 84 Abs. 1 des Arzneimittelgesetz (AMG) ergeben.
Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn:
ein Arzneimittel bei bestimmungsgemäßer Anwendung schädliche Wirkungen verursacht, die über ein vertretbares Maß hinausgehen (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG), oder
Produktinformationen unvollständig oder fehlerhaft sind gem. § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG.
Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt regelmäßig von komplexen medizinischen und wissenschaftlichen Fragen ab. Eben diese Fragen hatten die Vorinstanzen aber nicht geklärt.
BGH: Anspruch auf Auskunft gem. § 84a AMG
Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Auskunftsanspruch gegen den Hersteller.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Betroffene grundsätzlich verlangen können, dass ein Hersteller Informationen über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Verdachtsfälle eines Arzneimittels offenlegt. Denn dieser Auskunftsanspruch des Geschädigten ist quasi das Hilfsmittel des Geschädigten, um dann Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.
Voraussetzung sei allerdings, dass Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden bestehen. Die Anforderungen an diese Anhaltspunkte dürfen nach Auffassung des BGH jedoch nicht überspannt werden. Es genüge, dass der Auskunftsanspruch plausibel erscheine.
Insoweit sieht der BGH dann auch die Entscheidungen der Vorinstanzen als rechtsfehlerhaft an. So habe das OLG Koblenz zu hohe Anforderungen an den Vortrag der Klägerin zur Begründung eines Auskunftsanspruch gegen den Impfstoffhersteller gestellt und rechtsfehlerhaft abgelehnt.
Dieser Auskunftsanspruch kann für Betroffene entscheidend sein, um überhaupt beurteilen zu können, ob ein Schadensersatzanspruch besteht.
Sachverständigengutachten bei Corona-Impfschäden
Eine weitere rechtliche Besonderheit ergibt sich aus der BGH Entscheidung hinsichtlich der einzuholenden Sachverständigengutachten.
Gerichte greifen bislang gerne auf bereits erstattete Gutachten anderer Corona-Impfschadensfälle zurück und lehnen hierauf begründend die Notwendigkeit ab, in dem eigenen Verfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Dieses Vorgehen dürfte auf Grund der jetzigen Entscheidung des BGH ebenfalls rechtsfehlerhaft sein. Denn insbesondere bei Schadensersatzansprüchen, die auf fehlerhafte Fachinformationen oder Gebrauchsinformationen gestützt werden (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG), muss ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden, das anhand der jeweiligen Fassung der Gebrauchs- und Fachinformation die Frage klären muss, ob dort zum jeweiligen Zeitpunkt der Impfung auch alle bekannten Nebenwirkungen aufgeführt waren. Ist dies nicht der Fall, dann entsprechen die Informationen nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft.
Welche Konsequenzen sich daraus für den konkreten Schadensersatzanspruch ergeben, muss dann individuell geprüft werden.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Die BGH-Entscheidung zeigt:
Ansprüche wegen Impfschäden nach einer Corona-Impfung sind rechtlich möglich,
ihre Durchsetzung ist jedoch häufig medizinisch und rechtlich komplex,
insbesondere der Auskunftsanspruch gegen Hersteller kann künftig eine wichtige Rolle spielen.
Ob Fach- und Gebrauchsinformationen vollständig über Nebenwirkungen informierten, muss ein Sachverständigengutachten klären
Entscheidend sind unter anderem:
der zeitliche Zusammenhang zwischen Impfung und Beschwerden
medizinische Gutachten zur Ursache der Beschwerden
mögliche Erkenntnisse zu bekannten Nebenwirkungen
die rechtliche Bewertung nach dem Arzneimittelgesetz
Fazit: Rechtliche Prüfung kann sinnvoll sein
Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zeigt, dass mögliche Schadensersatzansprüche nach Corona-Impfungen weiterhin Gegenstand gerichtlicher Klärung sind.
Für Betroffene kann es sinnvoll sein, mögliche Ansprüche frühzeitig rechtlich prüfen zu lassen – insbesondere wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen zeitnah nach einer Impfung aufgetreten sind.
Gerne können Sie mich als Fachanwalt für Medizinrecht in dieser Angelegenheit kontaktieren.
Bildquelle: Sortiment von Koronavirus-Impfstoffflaschen; freepik: https://de.freepik.com/fotos-kostenlos/sortiment-von-koronavirus-impfstoffflaschen_13436637.htm#fromView=search&page=1&position=25&uuid=7caa37b8-53b8-431c-bfbf-53e2e6e6c3aa&query=Impfschaden