Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.11.2025 (VI ZR 51/24) die Haftung von Krankenhäusern bei unzureichend organisiertem ärztlichen Nachtdienst neu geschärft. Im Mittelpunkt stand ein Augenpatient, der nach einer Operation nachts nur von einem sehr unerfahrenen Assistenzarzt ohne fachärztliche Rückendeckung betreut wurde und schwere Sehschäden erlitt. Der BGH hatte in diesem Fall zu klären, wann ein Organisationsfehler des Krankenhauses vorliegt, der dann auch zu einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld führt. Für Patientinnen und Patienten ist diese Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie Betroffene ihre Ansprüche in einer zunehmend ausgedünnten Kliniklandschaft, bei teilweise fachlich schlecht oder nicht besetzten Fachabteilungen durchsetzen können.
Der Fall vor dem BGH: Augenoperation und postoperativer Notfall
Dem Urteil lag der Fall eines 1946 geborenen Patienten zugrunde, der sich im März 2017 in einem Krankenhaus einer augenärztlichen Operation am rechten Auge unterzog. Nach der OP stellte der Chefarzt am Folgetag einen grenzwertig erhöhten Augeninnendruck fest, beließ den Patienten daher in der stationären Behandlung und fuhr anschließend in den Urlaub, war also persönlich nicht länger greifbar. In der Nacht kam es bei dem Patienten zu Schmerzen, Druckgefühl und Sehverschlechterung, sodass die Pflegekraft einen Assistenzarzt im ersten Jahr der Facharztausbildung zum Augenarzt verständigte. Dieser behandelte den Patienten nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt medikamentös; eine rasche operative Notfallversorgung stand in dem Hause, in dem der Kläger behandelt wurde, als alternative Behandlung in Ermangelung eines zur Operation befähigten Augenarztes nicht zur Verfügung. Am Morgen zeigte sich ein schweres Infektionsbild (Endophthalmitis), das im Weiteren Verlauf zusätzliche Operationen notwendig machte und zu einer massiven Einschränkung des Sehvermögens des rechten Auges führte. Der Kläger nahm daraufhin das Krankenhaus auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch.
Wie das Berufungsgericht entschied: Aufklärungsfehler im Vordergrund
Das Oberlandesgericht sah die Haftung der Klinik zunächst vor allem im Bereich der Aufklärung. Es stellte fest, dass im Krankenhaus weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein fachärztlicher Hintergrunddienst vorhanden gewesen war. Die Nachtdienste beruhten in Wahrheit darauf, dass Pflegekräfte versuchten, irgendeinen Arzt zu erreichen, und dass ein junger Assistenzarzt sich freiwillig bereiterklärt hatte, bei Bedarf zu kommen. Aus Sicht des Berufungsgerichts entsprach diese Struktur nicht dem medizinischen Standard, insbesondere bei frisch operierten Patienten, bei denen zwischen harmlosen Reizzuständen und lebensbedrohlichen Infektionen unterschieden werden muss. Weil der Patient über diese unzureichende Nachtdienstorganisation nicht aufgeklärt worden sei, erklärte das Berufungsgericht seine Einwilligung in den Eingriff für unwirksam. Es behandelte die Operation deshalb als rechtswidrigen Eingriff und sprach dem Kläger weitgehend den verlangten Schadensersatz zu, ohne die genaue Frage eines Behandlungs- oder Organisationsfehlers weiter aufzuklären.
Kern der BGH-Entscheidung: Kein Aufklärungsfehler über Organisationsmängel
Der BGH hat diese Sicht deutlich zurückgewiesen. Nach § 630e Abs. 1 BGB muss der Patient über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden, also über die Gefahren eines ordnungsgemäß durchgeführten Eingriffs. Nach der Entscheidung muss der Patient aber nicht darüber aufgeklärt werden, dass das Krankenhaus möglicherweise organisatorisch nicht optimal aufgestellt ist. Organisationsmängel – etwa ein schlecht geregelter Nachtdienst – sind keine Risiken des Eingriffs im engeren Sinn, sondern mögliche Behandlungsfehler, für die das Krankenhaus ohnehin haftet. Der BGH betont, dass der Patient durch die Pflicht zur fehlerfreien Behandlung und die Haftungsregeln ausreichend geschützt ist. Eine Ausdehnung der Aufklärungspflicht auf interne Organisationsschwächen lehnt der BGH ab. Die Einwilligung des Patienten blieb daher wirksam; der Eingriff war nicht allein wegen der Nachtdienststruktur als rechtswidrig anzusehen.
Organisationsverschulden: Wann haftet das Krankenhaus für den Nachtdienst?
Damit rückt der BGH den Fokus auf die Frage, ob ein haftungsrelevanter Behandlungsfehler in Form eines Organisationsverschuldens vorliegt. Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn das Krankenhaus seine Strukturen so gestaltet, dass eine fachgerechte Behandlung typischerweise nicht sichergestellt werden kann. Im vorliegenden Fall war zentral, dass frisch operierte Augenpatienten nachts nur von einem sehr unerfahrenen Assistenzarzt ohne fachärztliche Rückendeckung betreut wurden. Die medizinische Abgrenzung zwischen normalem postoperativem Reizzustand und einer hochgefährlichen Infektion am Auge erfordert aber Erfahrung vor Ort. Der Sachverständige hatte die ungeregelte Organisation als „äußerst betrüblich und bislang in Deutschland nicht vorstellbar“ bezeichnet, was durchaus auf einen groben Organisationsfehler hindeuten kann. Ob ein solcher Fehler tatsächlich vorlag und welche Folgen das für die Beweislast hat, muss jedoch das Berufungsgericht nach den Vorgaben des BGH noch konkret feststellen.
Beweislast und Beweislastumkehr nach § 630h BGB im Arzthaftungsprozess
Grundsätzlich muss ein Patient im Arzthaftungsprozess beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorlag und dieser den Gesundheitsschaden verursacht hat. Das gilt auch bei Organisationsfehlern und Unterlassungen. § 630h BGB enthält allerdings wichtige Ausnahmen, in denen sich die Beweislast zugunsten des Patienten umkehrt. Nach Abs. 4 greift eine Vermutung, wenn der Behandelnde nicht über die erforderliche fachliche Befähigung für die übernommene Behandlung verfügt – bei einem unerfahrenen Assistenzarzt ohne fachärztlichen Hintergrunddienst kann das relevant werden. Nach Abs. 5 kommt eine Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern in Betracht, wozu auch grobes Organisationsverschulden zählen kann. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass es nicht Sache des Sachverständigen ist, den Fehler als „grob“ zu qualifizieren; das ist eine rechtliche Wertung durch das Gericht. Ob im konkreten Fall ein grober Organisationsfehler oder eine mangelnde fachliche Befähigung mit Beweislastumkehr vorliegt, war vom Berufungsgericht offengelassen worden und muss jetzt nachgeholt werden.
Kausalität des Organisationsfehlers: Was hätte bei ordentlicher Organisation anders laufen müssen?
Für eine Haftung reicht es nicht, dass die Organisation schlecht war; der Patient muss grundsätzlich auch darlegen und beweisen, dass sich dieser Mangel auf den Verlauf ausgewirkt hat. Beim Organisationsverschulden geht es um die Frage, was bei einer ordnungsgemäßen Organisation vernünftigerweise passiert wäre. Im vorliegenden Fall ist also zu klären, ob bei einem fachärztlich abgesicherten Nachtdienst die Infektion früher erkannt und behandelt worden wäre und dadurch die schweren Sehschäden hätten verhindert oder zumindest deutlich gemildert werden können. Der BGH stellt klar, dass es hierbei nicht darum geht, ob der Patient sich womöglich in einer anderen Klinik hätte operieren lassen, sondern darum, ob die im Zusammenhang mit dem Eingriff geschuldete nächtliche Versorgung ausreichend organisiert war. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die festgestellten Organisationsmängel nach medizinischer Erfahrung geeignet waren, den konkreten Schaden hervorzurufen oder zu verschlimmern, und ob gegebenenfalls eine Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1 BGB greift.
Was bedeutet das Urteil für Patientinnen, Patienten und Kliniken?
Im Ergebnis zeigen die Entscheidungen des Berufungs- und Revisionsgerichts das Problem des deutschen Gesundheitswesen in der stationären Versorgung von Patienten auf. Die Versorgung konzentriert sich auf immer weniger Krankenhäusern, bei weiterhin bestehendem Ärztemangel. Auf weniger Häuser und Personal kommen also am Ende immer mehr Patienten, was gerade in kleineren Häusern und/oder Abteilungen zu einer personellen Überlastung führt, wobei der Klinikbetrieb als solcher aus wirtschaftlichen Gründen dennoch möglichst allumfassend alle Leistungen des Fachgebiets anbieten soll, um das eigene Bestehen in der Krankenhauslandschaft zu sichern. Am Ende geht dies zu Lasten des Patienten.
Für geschädigte Patientinnen und Patienten zeigt die zitierte Entscheidung jedoch, dass man ungeachtet des Zustandes unseres Gesundheitssystems und ungeachtet des Umstandes, ob man sich zu einer Tages- oder Nachtzeit in Behandlung an einem Krankenhaus befindet, stets eine solche gehörige Organisation verlangen kann, dass einem nicht allein auf Grund einer personellen Unterbesetzung oder Fehlens zur Behandlung befähigter Personen, ein Schaden entsteht.
Es müssen klare Strukturen bestehen, die gewährleisten, dass insbesondere in Notfällen schnell ausreichend qualifizierte Ärzte vor Ort sind oder unmittelbar hinzugezogen werden können.
Fazit: Chancen für Betroffene nutzen, Klinikorganisation kritisch prüfen lassen
Das Urteil des BGH vom 25.11.2025 stärkt Patienten, die durch unzureichend organisierte Personalstrukturen in einem Krankenhaus geschädigt wurden. Entscheidend ist nicht, ob ein Krankenhaus jeden internen Mangel offenlegt, sondern ob die Organisation dem medizinischen Standard entspricht und ob sich Abweichungen kausal ausgewirkt haben. Für Betroffene eröffnet sich die Möglichkeit, gezielt ein Organisationsverschulden des Krankenhauses zu prüfen und über § 630h BGB von Beweiserleichterungen zu profitieren. Wenn Sie den Verdacht haben, dass in Ihrem Fall ein ähnlicher Organisationsfehler vorliegt – etwa beim Nachtdienst, beim Notfallmanagement oder bei der Personalausstattung – analysiere ich mit Ihnen gemeinsam die Behandlungsunterlagen und die internen Abläufe. Auf dieser Grundlage können wir entscheiden, ob und in welchem Umfang Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche sinnvoll durchgesetzt werden können.
Bildquelle: Drazen Zigic auf Magnific, https://www.magnific.com/de/fotos-kostenlos/junger-chirurg-und-aerztin-kommunizieren-waehrend-sie-in-einer-lobby-einer-klinik-stehen_26144056.htm#fromView=search&page=1&position=21&uuid=0365f661-7c05-4e9f-9af8-a8ccd43b742b&query=Notaufnahme